Da jedoch gerade bei Zahnärzten Tätigkeiten anfallen, die auch kosmetischer Natur sind, ist eine genaue Analyse der in der Zahnarztpraxis erbrachten Leistungen aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht ratsam.
Umsatzsteuerpflichtige Leistung: ja oder nein?
Unter medizinische Behandlung zählen Tätigkeiten des Arztes zwecks Vorbeugung, Prognose, Behandlung und Heilung von Menschen. Die berechenbaren Materialkosten in Zusammenhang mit der Heilbehandlung und das Behandlungshonorar sind umsatzsteuerfrei zu behandeln.
Das entscheidende Abgrenzungsmerkmal ist daher die Unterscheidung, ob die Behandlung dem Schutz der Gesundheit des Patienten dient oder ob die Behandlung von kosmetischer Herkunft ist. Werden Behandlungen lediglich aus kosmetischen Gründen wie zum Beispiel Bleeching, Zahnschmuck etc., getätigt, so stellen diese Behandlungen eine umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung dar.
Sie sollten daher jedenfalls alle medizinischen Indikationen für die jeweils konkrete Behandlung auf den jeweiligen (anonymisierten) Honorarnoten dokumentieren. Sollte ein berechtigter Zweifel über die medizinische Indikation bestehen, rechnen Sie im Zweifelsfall umsatzsteuerpflichtig ab und kalkulieren die Umsatzsteuer auch!
Vorsteuerabzug
Wird eine umsatzsteuerpflichtige Leistung abgerechnet, können im Gegenzug auch Vorsteuern gegengerechnet werden. Vorsteuer für Eingangsleistungen, die sowohl mit steuerfreien Umsätzen als auch mit steuerpflichtigen Umsätzen zusammenhängen (zB Lizenzkosten für Zahnarztsoftware, Buchhaltungskosten, Stromkosten etc.), kann anteilig als Vorsteuer geltend gemacht werden. Die Ermittlung der anteiligen Vorsteuer erfolgt in diesem Fall über einen Umsatzsteuerschlüssel oder einen anderen angemessenen Verteilungsmaßstab.
Umsatzsteuervoranmeldung – Jahreserklärung
Betreffend die oben genannte Gesetzesänderung ergeben sich für den umsatzsteuerpflichtigen Arzt zusätzliche Verpflichtungen zur Darlegung der tatsächlichen Einnahmen.
Wird für den gesamten Veranlagungszeitraum die Umsatzgrenze von 30.000 Euro nicht überschritten, besteht die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nur insoweit, als der Arzt vom Finanzamt zur laufenden Abgabe von Voranmeldungen aufgefordert wird, zB wenn die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt werden.
Grundsätzlich gelten folgende Meldungspflichten für umsatzsteuerpflichtige Ärzte in Abhängigkeit des umsatzsteuerpflichtigen Umsatzes:
Umsatz | UVA-Abgabe | Jahreserklärung | Zahlung |
---|---|---|---|
€ 0 bis 30.000 | nein | nein | nein |
€ 30.000 bis 100.000 | 1/4-jährlich | ja | 1/4-jährlich |
über € 100.000 | monatlich | ja | monatlich |
Die Umsatzsteuervoranmeldung ist spätestens am 15. (Fälligkeitstag) des zweitfolgenden Kalendermonats (bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum bis zum 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar) einzureichen. Ergibt sich eine Zahllast, muss diese spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden.